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Praktische Ratschläge für die Vorbereitung auf eine Scheidung

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Häufig beschäftigt man sich gedanklich eine Weile „Scheidungsgedanken“, ehe man dann den Entschluss dazu fasst. Auch wenn es schwerfällt, weil es gerade nicht Priorität hat, sich auf die Scheidung und Folgen vorzubereiten: Jetzt ist der (beste) Zeitpunkt die eigenen Interessen durch eine optimale Vorbereitung zu schützen. 1.     Informieren Sie sich über die rechtlichen Grundlagen: Es ist entscheidend, dass Sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensabläufe in Bezug auf Scheidungen informieren. Recherchieren Sie die einschlägigen Gesetze und konsultieren Sie frühzeitig einen Scheidungsanwalt, um ein Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten zu erlangen. 2.     Die finanziellen Aspekte einer Scheidung können komplex sein. Überprüfen Sie daher Ihre finanzielle Situation sorgfältig und erstellen Sie eine genaue Aufstellung Ihrer Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und ggf. Schulden. Halten Sie wichtige Dokumente wie Bankunterlagen, Steuererklärungen, Grundbuchauszüge und Ve

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Am falschen Ende gespart - der gemeinsame Anwalt

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Wir nehmen uns einen Anwalt......   Nein - das geht so nicht. Ich beginne mit einem Beispiel aus der Rechtsprechung:   Sie waren sich (vermeintlich) einig, beide die Scheidung zu wollen. Alles sollte friedlich abgehen - und möglichst wenig kosten. Also beauftragten Sie einen  gemeinsamen  Anwalt, der für Sie den Scheidungsantrag einreichte. Der Ehemann ließ sich erstinstanzlich nicht vertreten und stimmte der Scheidung zu. Das Familiengericht sprach die Scheidung aus. Dann kam die (für ihn) böse Überraschung. Sie legte Beschwerde ein und nahmen den Scheidungsantrag in der Beschwerde zurück. Warum, ist nicht bekannt. (Vielleicht um einen günstigeren Stichtag im Zugewinn und im Versorgungsausgleich zu erreichen.) Der Ehemann stimmte der Antragsrücknahme nicht zu - was ihm aber nichts nützte,  da er erstinstanzlich mangels Anwalt nicht zur Hauptsache verhandeln konnte, hängt nämlich die Rücknahme des Scheidungsantrages in der Beschwerde nicht von seiner Zustimmung ab (§§ 114, 113 I FamF

Überlegungen zu (pauschalen) Vergütungsvereinbarungen

Das Festlegen eines Pauschalhonorars und die entsprechende Vertragsgestaltung sind von entscheidender Bedeutung, um eine gerechte und rechtlich sichere Basis für die Bezahlung von Anwälten und anderen professionellen Dienstleistern zu schaffen. Diese Maßnahmen sind essenziell, um Missverständnisse, rechtliche Auseinandersetzungen und unerwünschte Probleme zu vermeiden, was wiederum zur Zufriedenheit sowohl der Mandanten als auch der Anwälte beiträgt. In diesem Beitrag erhalten Sie Informationen zu Pauschalhonoraren, den rechtlichen Aspekten und der Vertragsgestaltung.   Was ist ein Pauschalhonorar und welche Vorteile bietet es? Das Pauschalhonorar ist eine Vereinbarung zur Vergütung, bei der ein Anwalt für seine Dienstleistungen einen festen Betrag erhält, unabhängig von der tatsächlich aufgewendeten Zeit und Arbeit. Diese Art der Vergütung kann sowohl für einfache als auch für komplexe Fälle genutzt werden, sofern der Aufwand für die Erbringung der Leistungen abgeschätzt werden

Urlaubsbedingte Abwesenheit und eingeschränkte Erreichbarkeit über Ostern

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  Sehr geehrte Mandanten, ich hoffe, diese Information erreicht Sie bei bester Gesundheit und in guter Stimmung. Ich möchte Sie darüber informieren, dass ich vom 28. März bis zum 4. April 2024 in den Urlaub gehe. Während dieser Zeit werde ich nur eingeschränkt erreichbar sein. Für dringende Angelegenheiten bitte ich Sie, mich per E-Mail unter ra.theumer@tuta.io oder über WhatsApp zu kontaktieren. Ich werde mein Bestes tun, um so schnell wie möglich zu antworten. Des Weiteren möchte ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen frohe Ostern zu wünschen. Genießen Sie die Feiertage im Kreise Ihrer Lieben und tanken Sie neue Energie. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Ich freue mich darauf, nach meinem Urlaub wieder mit voller Energie für Sie da zu sein.   Mit freundlichen Grüßen aus der Kanzlei Frank Theumer

Was Arbeitnehmer gerne mal vergessen – die Personalbuchaltung aber nie:

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. § 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz  FTh | Zu Recht | 12. Jan 2024

Ehescheidung - Psychische Erkrankung kein zwingender Härtefall - OLG Hamm

  Eine ge­schei­ter­te Ehe kann auch dann zu schei­den sein, wenn ein Ehe­part­ner an einer psy­chi­schen Er­kran­kung lei­det und im Fall der Schei­dung eine Sui­zid­ge­fähr­dung nicht aus­zu­schlie­ßen ist. Die Här­te­klau­sel steht laut OLG Hamm nicht zwin­gend ent­ge­gen. zu OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2023 -  4 UF 87/23 Details hier  beim Beck-Verlag