Regelung der elterlichen Sorge durch Vertrag oder Testament - nein das geht nicht


Stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so wird der überlebende Elternteil automatisch Alleininhaber der elterlichen Sorge (§ 1680 I BGB).
War einem Elternteil die Sorge gemäß § 1671 BGB übertragen worden, so überträgt das Gericht dem Überlebenden die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 II 1 BGB).
Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a II BGB allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1680 II 2 BGB).

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