Gesetzentwurf für ein erweitertes Führungszeugnis beschlossen

Künftig soll Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden können, in das auch Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im untersten Strafbereich aufgenommen werden.

Der Entwurf (BT-Dr 16/12427) stammt aus der Feder des Bundesjustizministeriums und wurde am 14. 5. 2009 vom Bundestag beschlossen. Nach geltendem Recht werden bislang im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten aufgenommen. Ausgenommen von diesen Grenzen sind nur schwere Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB. Der Entwurf sieht nun die Einführung eines § 30a in das Bundeszentralregistergesetz vor. Danach soll auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden. Darin sollen auch Verurteilungen wegen leichterer Sexualstraftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183-184f., 225, 232 - 233a, 234, 235 oder 236 StGB unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe aufgenommen werden. Die Verurteilungen werden bis zu 10 Jahre nach dem Urteil in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dabei ist auch eine Rückwirkung vorgesehen, so dass nach der Neuregelung alle Verurteilungen in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen sind, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundeszentralregister gespeichert sind. Der Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis kann gestellt werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder der Antragsteller eine Tätigkeit ausüben will, bei der Kontakt zu Minderjährigen bestehen kann. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, bei denen eine Eignungsprüfung nach § 72a SGB VIII erforderlich ist. Als Beispiele nennt das Bundesjustizministerium die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Dabei spielt es nach dem Entwurf keine Rolle, ob die Tätigkeit beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Durch den Entwurf soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten gestärkt werden, indem künftig alle relevanten Sexualdelikte unabhängig von der Höhe der Verurteilung in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden.
Der jetzt beschlossene Entwurf verzichtet im Interesse der Wiedereingliederung von Straftätern darauf, den Straftatenkatalog für alle Führungszeugnisse unabhängig von der Tätigkeit des Antragstellers zu erweitern. Ein entsprechender weitergehender Gesetzentwurf war im April 2008 über den Bundesrat eingebracht worden (BT-Dr 16/9021).

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