Rückwirkende Änderung einer Jugenamtsurkunde zum Unterhalt ist zu Lasten des Gläubigers möglich

.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009, Az. 10 UF 149/08



Eine Jugendamtsurkunde, in der Unterhalt tituliert ist, kann auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand hinreichend geschützt. Wurde die Jugendamtsurkunde einseitig errichtet, kann der Unterhaltsgläubiger Abänderung der Urkunde ohne jede Bindung an die Grundlagen bei Errichtung des Titels geltend machen.
BGB § 1612a; BGB § 1613 Abs. 1; ZPO § 323

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Stapelvollmacht im Autohaus und Werkstätten - Stellen Sie sich 2 Fragen

Sie haben eine Ladung von der Polizeit zur Vernehmung erhalten ? | Wie läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ab ?

Urlaubsbedingte Abwesenheit und eingeschränkte Erreichbarkeit über Ostern