Kurzarbeit - Was nun !


Nicht in unserer Kanzlei (da kommt eher das Gegenteil fast täglich auf uns zu)
.

Die Arbeitnehmer (AN) müssen mit der Kurzarbeit einverstanden sein. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit gerade nicht im Rahmen des Direktionsrechtes anordnen. Stimmt der AN jedoch nicht zu, muss er bzw. sie mit einer Änderungskündigung rechnen. Der Betriebsrat (wenn vorhanden) muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angehört werden.

Auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie zu diesem Thema ein informatives Merkplatt (PDF) hier

Dort finden Sie auch (hier) Infos zum Thema:

Kurzarbeit für Qualifizierung nutzen -

Konjunkturpaket II: Förderung für Weiterbildungen werden aufgestockt


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